Deutsche Sportverbände gehen streng mit Hassreden gegen Sportler um

Das Logo des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) auf einem Auto. In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund hat die Zentralstelle für Cyberkriminalität (ZIT) bisher 45 Ermittlungsverfahren wegen Online-Hassrede eingeleitet. Swain Pfortner/DPA

In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) hat die Zentralstelle für Cyberkriminalität (ZIT) bisher 45 Ermittlungsverfahren wegen Online-Hassrede eingeleitet.

Gerade bei Großveranstaltungen wie der Fußball-Europameisterschaft oder den Olympischen Spielen sind Sportler im Netz häufig mit Hasskommentaren konfrontiert.

Laut Benjamin Krause vom ZIT seien 15 Tatverdächtige „zweifelsfrei identifiziert“ worden.

Die Zentralstelle Cyberkriminalität ist Teil der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und erster Ansprechpartner des Bundeskriminalamts bei Cyberkriminalität mit ungeklärter örtlicher Zuständigkeit in Deutschland oder bei Sammelverfahren gegen eine Vielzahl von Tatverdächtigen im ganzen Bundesgebiet .

Der Deutsche Fußball-Bund, der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und die Deutsche Fußball Liga (DFL) wollen am Montag mit Blick auf die Fußball-Europameisterschaft und die Olympischen Spiele im Sommer über die rechtliche Vorgehensweise bei Cyberkriminalität gegen Sportler informieren .

Die drei Organisationen hatten zuvor angekündigt, dass sie strafrechtliche Maßnahmen ergreifen werden, um Sportler vor Online-Angriffen zu schützen.

Im deutschen Recht ist Hassrede kein einheitlich definierter Begriff und Strafverfolgungsbehörden wie die ZIT verstehen darunter ein „Online-Hassverbrechen“.

Unter diesen Begriff fallen Beiträge in sozialen Netzwerken, Websites, Textnachrichten, Fotos oder Memes per E-Mail, Chat oder Messaging, die Einzelpersonen oder Personengruppen angreifen.

Nach Angaben des Bundesjustizministeriums gibt es im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) keine konkrete Regelung, die Hassrede explizit unter Strafe stellt.

Allerdings gibt es eine Reihe von Standards, die sich mit dem Phänomen befassen und bestimmte Verhaltensweisen, die unter diesen Begriff fallen könnten, unter Strafe stellen.

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Zu diesen Straftaten zählen Verleumdung und Aufstachelung zum Hass, die Belohnung und Billigung von Straftaten sowie die Bedrohung und Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten.

In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund erhält die ZIT Meldungen über Hassreden zu Lasten von Nationalspielern bei Jugend- und Erwachsenenspielen sowie zu Lasten von Schiedsrichtern.

Bei der Bearbeitung von Meldungen prüft die ZIT zunächst, ob die gemeldete Aussage strafrechtlich relevant ist und führt bei strafrechtlicher Relevanz Ermittlungen zur Identifizierung von Tatverdächtigen durch.

Die ZIT leitet den Fall dann zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter, da die Zuständigkeit grundsätzlich vom Tatort bzw. dem Aufenthaltsort des Täters zur Tatzeit abhängt.

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